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MIETPARK GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich


    1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle
    Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der
    hieraus resultierenden Vermietungen. Diese Mietvertragsbedingungen
    gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen
    abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an,
    es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in
    Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen
    abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter
    vorbehaltlos ausführt.

    1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters
     gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
    künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit
    demselben Mieter, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall wieder
    auf sie hinweisen muss.

    1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter
    (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
    jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt
    derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
    schriftliche Bestätigung maßgebend.

    1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss
    vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu
    ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    1.5. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Anmietung
    bestimmter Mietgegenstände seine „Ergänzenden Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“
    gemäß deren Ziff. 1.5 für Großgeräte, mobile Hallen,
    Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare
    Mietgegenstände sowie für Arbeitsbühnen“ und für die Durchführung
    von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese Bedingungen
    näher geregelten Mietvertrag die „Allgemeinen Instandhaltungs- und
    sonstigen Werkleistungsbedingungen“ des Vermieters gelten.

    1.6. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich.

    1.7. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den
    Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen,
    Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung,
    Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter
    beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher
    Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

    1.8. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen
    als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des
    Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den
    Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist
    und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter
    Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter
    zumutbar ist.

    1.9. Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder
    während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des
    § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

2. Dauer des Mietverhältnisses


    2.1. Falls die Vertragspartner keinen abweichenden Mietvertragsbeginn
    vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit Unterzeichnung des
    Mietvertrages durch beide Vertragspartner oder im Zeitpunkt der
    Übergabe des Mietgegenstandes, je nachdem, welches Ereignis früher
    eintritt.

    2.2. Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum
    abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten
    letzten Tages; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung
    ausgeschlossen. Der zweite Nebensatz gilt entsprechend, falls im
    Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages
    eine Mindestmietzeit vereinbart wurde.
    Das Mietverhältnis eines über eine unbestimmte Laufzeit
    abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragspartnern
    ordentlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von
    - einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
    - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
    - 10 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat
    zu zahlen ist.

    2.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch
    fünf Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen,
    falls das Mietverhältnis länger als zwei Monate andauern sollte.

    2.4. Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des
    Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das
    Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose
    Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu
    dem in der Empfangsbestätigung angegebenen Empfangszeitpunkt.
    Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein schriftliches
    Übergabeprotokoll zu übergeben, welches sowohl vom Mieter, als
    auch vom Nachmieter unterzeichnet ist und in dem der Zustand des
    Mietgegenstandes hinsichtlich eventueller Schäden dokumentiert ist.
    
3. Übergabe des Mietgegenstandes

    3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und
    betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den
    Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren
    Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier
    Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als
    mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später
    auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

    3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des
    Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen
    etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch
    den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.

    3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren
    aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des
    Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere
    diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der
    Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für
    den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger
    Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich
    zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen
    Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des
    Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.
    Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und
    Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der
    zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung
    im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet,
    soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein
    Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten
    hat.
    Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine
    Haftpflichtversicherung abzuschließen.

    3.4. Unbeschadet Ziff. 8 ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des
    Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten
    pro Verzugstag begrenzt.
    
4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und
Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs-
und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht


    4.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an
    dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der
    betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und
    ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch
    den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen
    warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und
    gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
    Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den
    Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu
    pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten.
    Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im
     Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die
    Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und
    insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.

    4.2. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu
    besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
     Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel
    herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.

    4.3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden
     Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu
    lassen.

    4.4. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort,
    insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der vorherigen
    schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des
    durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden
    Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls,
    Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen
    Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als
    Begünstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden
    Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der
    Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende
    Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4.
    zu übergeben.

    4.5. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist
    ausgeschlossen.

    4.6. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund
    sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand
    geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen,
    ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nachweislich
    schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen
    sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters
    ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und
    diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu
    übermitteln.
    Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur    
     Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die
    Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

    4.7. Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen
    angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer
     Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen
    Risiken wie Diebstahl u.a. abgedeckt. Wenn der Mieter die
    Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall
    die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und
    im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des
    Versicherungsnehmers/Mieters durch den Mieter zu tragen. Sofern der
    Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter,
    den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen
    Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere
    gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung,
    Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr
    zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des
    Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen
    versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den
    Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes
    nachzuweisen.
    Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus
    der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab.
    Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den
    Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche
    ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter
    unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs
    gegen den Versicherer.

    4.8. Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene
    Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe
    des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

5. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz

    5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich
    sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser
    AGB mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.

    5.2. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine
    unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch
    beide Vertragsparteien.
    Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des
    Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu
    unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall
    über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien
    besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht
    in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.
    Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes
    durch einen durch die für den Vermieter örtlich
    zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich
    bestellten Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten
    tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen
    des Sachverständigen über das Vorhandensein oder
    Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder
     Unterliegens. Der Sachverständige hat auch auftragsgemäß zu
    dokumentieren, in welchem Verhältnis die Vertragspartner die
    Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.
    Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen
    werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die
     Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der
    nachträglichen Überprüfung.

    5.3. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige
    Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes
    festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen
    Kosten unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters für die
    notwendigen Leistungen zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu
    vertreten sind.

    5.4. Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später
    festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu
    benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu
    ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der
    Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem
    Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder
    Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der
    Vermietung an den Mieter entstanden sind.

    5.5. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender
    Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig
    gewordener Wartungs-arbeiten oder mangels Rückgabe mit
    sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu
    vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter
    schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt
    Ziffer 5.6. sinngemäß.
    Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des
    Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die
    Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen.
    Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig,
    insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter
    berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares
    Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen
    zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige
    Vermietung zu ermöglichen.

    5.6. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch
    ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch
    den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die    
     Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Mieter
    zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter
    ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des
    mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes
    zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 %
    unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer
    Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie
    eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses
    für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den
    Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der
    Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in
    Höhe von 65 % der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen
    Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren
    Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen.
     Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben
    unberührt.

6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang


    6.1. Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
    in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der
    Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne
    Personal des Vermieters.

    6.2. Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen    
     wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins
    multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der
    Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

     6.3. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen
    werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages
    im Durchschnitt zugrundegelegt.
    Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe
    eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere
    angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises.
    Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche
    Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrundezulegen und zu
    vergüten.

7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

    7.1. Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des
    Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes zuzüglich
    der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der
    Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit
     Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung
    gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber.

    7.2. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene
    Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen. .

    7.3. Die berechneten Beträge sind spätestens innerhalb einer Woche ab
    Rechnungszugang bei dem Mieter ohne Abzüge eingehend bei dem
    Vermieter zahlbar.

    7.4. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und
    Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den
    Mietzins angerechnet.

8. Haftungsbegrenzung des Vermieters

    Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter
    ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:
        • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,
        • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder
        einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
        gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,
        • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
        Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
        Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
        Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
        Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht,
        • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für
        Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
        Gegenständen haftet,
        • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
        soweit die Erreichung des Vertrags zwecks gefährdet wird,
        allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und
        voraussehbaren Schadens.
        Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.

9. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen


    9.1. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber
    in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters
    sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und
    Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den
    Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche
    gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber
    hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung
    der Mietgegenstand eingesetzt wurde.
    Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.
    Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die
    Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so
    lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet
    oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grunde gekündigt ist.

    9.2. Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat
    oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in
    Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den
    Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu
    nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum
    Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu
    dulden.

10. Aufrechnung und Abtretung

    10.1. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen
    zurückzuhalten, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine
    Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem
    rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.

    10.2. Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte
    abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der
    Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen,
    wird ausgeschlossen.

11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters

    Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem
    Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar
    wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde
    Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses
    Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins jedoch bewirkt
    oder Sicherheit für ihn geleistet wird

12. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien

    12.1. Unbeschadet der ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 2.2 kann der
    Mietvertrag von beiden Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen
    Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige
    Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die
    Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
    Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

    12.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere
     vor, wenn
        - der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2
        BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
        - Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
        - bei dem Mieter im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit,
        drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
        - der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den
        Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger
         erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
        - der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an
        einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

13. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

    13.1. Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den
    Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegen dem    
     Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    13.2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
    oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle
    sich aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
    Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist
    allerdings auch berechtigt, das Gericht am Geschäftssitz des Mieters
    anzurufen




Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den "Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen" gemäß deren Ziffer 1.5


für
Großgeräte, mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und
sonstige vergleichbare Mietgegenstände sowie für Arbeitsbühnen

A Allgemeine Bestimmungen


 
    1.1 Erfüllungsort, Übergabe, Rücktransport

        1.1.1 Erfüllungsort für die Übergabe und die Rückgabe des Mietgegenstandes ist der
        Lagerungsort am Sitz des Vermieters.

        1.1.2 Ist die Anlieferung durch den Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trägt der Mieter
        sämtliche Gefahren ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch
        den Mieter durchzuführen. Sofern die Abladung durch den Vermieter vereinbart
        ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
        Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse,
        Beschädigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung
        während der gesamten Standzeit zu schützen.

        1.1.3 Der Vermieter kann verlangen, dass zum technisch sicheren Transport         Drittunternehmen
        nach Wahl des Vermieters durch den Mieter eingeschaltet werden.

    1.2 Transport von Mietgegenständen durch Dritte

        1.2.1 Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und für Rechnung des Mieters, wenn
        nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den
        Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung
        des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges nach Wahl des Vermieters
        und unter Ausschluß der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das
        beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen,
        lagert der Mietgegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem
        Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.

        1.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung die jeweils geeignete Anund
        Abtransportstrecke und die geeigneten Transportmittel zu prüfen und dem
        Vermieter mitzuteilen. Die Kosten für etwa auftretende Verzögerungen, Unmöglichkeit
        oder sonstige Erschwernisse sind durch den Mieter zusätzlich zu vergüten,
        soweit sie nicht durch den Vermieter zu vertreten sind.
    
    1.3 Anlieferung, Rücktransport
    
        1.3.1 Voraussetzung für die Anlieferung an den von dem Mieter angegebenen         Bestimmungsort
        ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere
        Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die
        geeignete Straße verlassen werden muß, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke
        befahren werden müssen, haftet der Mieter für etwa auftretende Schäden oder
        Erschwernisse.

        1.3.2 Bei der Abladung oder bei der Aufladung zum Rücktransport entstehende Wartezeiten
        von mehr als 20 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet.

        1.3.3 Im Falle von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder von sonstigen Ereignissen,
        die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, verlängert sich die
        Ausführungsfrist für die durch den Vermieter übernommenen Leistungen angemessen.
        Gleiches gilt auch, falls der Mieter seinen Mitwirkungs- und/oder         Beistellungsverpflichtungen
        nicht oder nicht gehörig nachkommt.

        1.3.4 Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist
        verpflichtet, ab dem vereinbarten Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der
        Mietgegenstand lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem
        Vermieter.

2. Nebenleistungen

    2.1 Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Nebenleistungen, die im Zusammenhang
    mit dem Transport, der Ab- und Aufladung sowie der Nutzung des Mietgegenstandes
    entstehen. Dazu gehören insbesondere Kosten für den Einsatz von Kränen
    und sonstigen Hebegeräten bei der Ab- und Aufladung und Kosten für die
    technisch ordnungsgemäße Vorbereitung des Untergrundes für die Aufstellung
    des Mietgegenstandes.

    2.2 Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig auf seine Kosten vor Aufstellung des     Mietgegenstandes
    den technisch geeigneten Untergrund herzustellen, einschließlich
    etwa notwendiger Verdichtungen, Unterbauten, Fundamente und Ähnlichem. Der
    Vermieter kann hierzu ergänzende Vorgaben machen.

    2.3 Gleiches gilt für etwa notwendige Ver- oder Entsorgungsleitungen und die Anschlüsse
    des Mietgegenstandes an diese.

3. Behördliche Genehmigungen


    3.1 Die rechtzeitige Einholung etwa notwendiger behördlicher Sondergenehmigungen
    und die Durchführung der etwa notwendigen Folgemaßnahmen (z.B.     Straßenabsperrmaßnahmen)
    erfolgt ausschließlich durch den Mieter und in dessen
    Verantwortung.

    3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die
    etwa erforderlichen Genehmigungen und deren Folgemaßnahmen vorliegen
    bzw. durchgeführt sind.

B Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte

    1. Großgeräte
    Der Transport und die Montage von Geräten am Einsatzort, die durch den Vermieter
    demontiert zur Verfügung gestellt werden und am Einsatzort montiert
    werden müssen, erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf
    Kosten des Mieters.

    2. Mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare
    Mietgegenstände

    2.1 Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des
    Vermieters durch den Mieter oder den Vermieter nach den Aufstellungsanweisungen
    des Mieters und auf Kosten des Mieters.

    2.2 Die Dächer – insbesondere von Containern – dürfen nicht als Lagerfläche genutzt
    oder belastet werden.

    2.3 Soweit der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die für den Mietgegenstand
    eine Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter
    berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters auf dessen
    Kosten vorzunehmen. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.

    2.4 Bei der Anmietung von mobilen Hallen und Gebäuden ist jeweils eine Vorauszahlung
    in Höhe von 35 % des voraussichtlichen Mietzinses bei Vertragsabschluß
    fällig.

    2.5 Bei der Vermietung von WC-Kabinen ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen
    des Vermieters einen zusätzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschließen,
    das mindestens einmal wöchentlich die Reinigung und Entsorgung
    durchführt. In die Entsorgungsbehälter dürfen keinerlei Fremdkörper, insbesondere
    keine Flaschen oder sonstiger Müll, eingebracht werden.

3. Arbeitsbühnen


    3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Prüfung für die Eignung des Gerätes für den durch
    den Mieter vorgesehenen Einsatz genauestens durchzuführen und das Gerät nur
    zu Einsätzen zu verwenden, für das Gerät in vollem Umfang geeignet ist und
    Schäden Dritter und eine Beschädigung des Gerätes nicht zu befürchten sind.

    3.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät nicht (direkt oder indirekt) als Hebegerät
    für sonstige Gegenstände zu verwenden.

    3.3 Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Arbeitsbeginn den Motoröl- und HydraulikÖlstand
    sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und gegebenenfalls Öl
    und Wasser aufzufüllen.

    3.4 Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels die Benutzung
    des Gerätes sofort einzustellen und den Vermieter zu benachrichtigen und
    dessen Weisungen durchzuführen.

4. Baustellensicherungsgeräte

    4.1 Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter
    – ohne hierzu verpflichtet zu sein – Fehler bei der Aufstellung feststellen, ist
    er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten. Der Vermieter
    hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.

    4.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei     Werbematerialien anzubringen.

5. Krane

    5.1 Baustellenvorbereitung

    Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und
    technischer Verantwortung insbesondere für
        - die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,
        - die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen
        Festigkeit sowohl für den Standort des Kranes, als auch für die Arbeitsfahrzeuge
        des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung,
        - des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers
        und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,
        - die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken,
        - die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen
        (z.B. Stromkabeln, Zäunen, Gerüsten, Lampen u.a.,
        - die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z.B. Straßenabsperrungen,
        - die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler,
        Verlängerungskabeln sowie Prüfgewichten und sonstigen Zusatzmaterial,
        - die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Kranes,
        - sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z.B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe
        u.a.

    5.2 Abnahmen

    Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gemäß BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet,
    die Richtigkeit des Berichtinhaltes zu prüfen und den Bericht durch den
    zuständigen Bauleiter des Mieters als Bestätigung unterzeichnen zu lassen.

    5.3 Einweisung, Betrieb, Wartung

    Der Mieter verpflichtet sich, den Kran nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen
    und dieses vor Inbetriebnahme des Kranes durch den Vermieter einweisen
    zu lassen, sowie das Kranbuch lückenlos zu führen und die nötigen Wartungsarbeiten
    wie Abschmieren u.a. vorzunehmen und den Kran gegen Beschädigungen
    zu schützen.

    5.4 Demontage
    Ziffer 5.1 gilt sinngemäß

    5.5 Freimeldung/Kündigung
    Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ist der Mieter verpflichtet, das Mietverhältnis    
    mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen.